Auch für Fahrten mit dem Pkw gibt es mit GdB und Merkzeichen Nachteilsausgleiche, wenn auch nicht so viele wie mit der Bahn.
Merkzeichen aG, H, Bi
Ausnahmen zur Befahrung von Umweltzonen
Die grüne Plakette in der Frontscheibe im Auto kennt jeder. Damit darfst du in Städte fahren die Umweltzonen eingerichtet haben. Hast du keine Plakette, musst du an der Stadtgrenze stehen bleiben.
Aber: Es gibt Ausnahmen. Du hast die Merkzeichen aG, H, BI und ein sehr altes Auto, dass keine grüne Plakette erhalten hat. Dann darfst du auch ohne den grünen Aufkleber in eine Umweltzone fahren.
Du hast kein eigenes Auto oder darfst und willst nicht mehr selbst mit dem Pkw unterwegs sein, es gibt eine gute Nachricht:
Wenn ein guter Freund, Familienangehöriger oder wer auch immer dich mit seinem Auto ohne grüne Plakette zu einem Ziel fährt, das in einer Umweltzone liegt: Auch das ist erlaubt.
Das bedeutet: Der Pkw muss nicht selbst von dir geführt werden und muss auch nicht auf dich zugelassen sein.
Als Nachweis muss die Rückseite deines Schwerbehindertenausweises oder der blaue EU-Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Um den blauen Parkausweis zu beantragen – in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigst du einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- oder Bl (blind)
Es gibt weitere Nachteilsausgleiche zum Thema Kfz. Dazu gibt es einen gesonderten Beitrag.
Merkzeichen aG - Blauer Parkausweis
Mit dem EU-einheitlichen blauen Sonderparkausweis darfst du
- auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) parken.
- bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot gilt. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit musst du auf der Parkscheibe einstellen,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkplätze – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird – zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten oder der Deutschen Bahn – können abweichende Regelungen gelten. Frage bitte vor Ort nach.
GdB mind. 50 - 70 je nach Diagnosen und Merkzeichen G und B - orangener Parkausweis
Wichtig: Der orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Er bietet bietet dir dennoch einige Erleichterungen beim Parken.
Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
- Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 60 vorliegt.
- Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o. g. Personenkreis gleichzustellen sind.
Was darfst du mit dem orangenen Parkausweis?
- Im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
- Im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- An Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- In entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
- Auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- In Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn zu parken. Bitte informiere dich unbedingt vorher, das das Bahngelände kein öffentlicher sondern privater Verkehrsraum ist.
Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur mit dem blauen Parkausweis erlaubt. Der orangefarbene Ausweis berechtigt dich nicht zur Nutzung.
Sonderregelungen in einigen Bundesländern
Einzelne Bundesländer, wie Bayern, Berlin, Brandenburg und Hessen räumen weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein.
Frage bei deiner Straßenverkehrsbehörde vor Ort, ob es für dein Bundesland spezielle Park-Regelungen und Ausnahmegenehmigungen gibt.
Ab GdB 50 - Ermäßigungen bei Kurbeiträgen für dich und deine Begleitung – Höhe GdB und Merkzeichen werden individuell vom Betreiber festgelegt
In vielen Kur-Gemeinden wird ein Kurbeitrag (Kurtaxe) erhoben. Manche Kurorte gewähren dir und deiner Begleitperson (Merkzeichen B) eine Ermäßigung oder gar Befreiung.
Da das eine kommunale Abgabe ist, kann ich dir die Voraussetzungen nicht sagen. Am besten direkt bei der jeweiligen Gemeinde anrufen.
Allzeit gute Fahrt und bleib posimistisch 😊
Alles Liebe deine Ela
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Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen und meinen Erfahrungen zusammengestellt, die ich mit euch teile. Es gibt keinen Anspruch auf medizinische oder rechtliche Richtigkeit. Jede Haftung, Rechts- und Schadensersatzansprüche mir gegenüber sind ausgeschlossen. Stand 07/2022