Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
66 Punkte bzw. Empfehlungen wurden in dem 483 Seiten langen Papier niedergeschrieben.
Beachte, es sind bisher „nur“ Empfehlungen. Darüber wird in den nächsten Monaten sicher heftig diskutiert und wir werden vermutlich kirre im Kopf dem Ganzen zu folgen.
So geht es weiter:
Die 66 vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission (Stand Ende März 2026) müssen nun im politischen Prozess bewertet und in konkrete Gesetzesentwürfe überführt werden.
Ich habe für euch die Punkte zusammengefasst, die die Versicherten direkt betreffen.
Das ganze Dokument findet du hier
Eine Zusammenfassung des BGM hier
Die Zahlen sind die Unterpunkte des Originaldokumentes, falls du detaillierter nachlesen möchtest.
6.1.2
Erhöhung Zuzahlung von Medikamenten usw. von 5,00 auf 7,50 Euro bzw.
Höchstbetrag von 10,00 auf 15,00 Euro
6.3.6
Aussetzen der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs
6.3.19
Streichung von Erstattung homöopathischer Leistungen
6.3.21
Einführung einer Kontaktgebühr (Praxisgebühr) zur Diskussion
6.4.2
Festzuschüsse für Zahnersatz wieder auf den Wert bis 01.10.2020,
somit minus 10 % reduzieren. Siehe linke Spalte der Tabelle.
Eigener Gedanke:
Zahnarzt und ordentliche Zähne werden für Menschen mit geringem Einkommen noch weniger bezahlbar.
Dabei ist es erwiesen, dass kranke Zähne und Zahnfleisch Auslöser für Herz-Kreislauf- und anderen Erkrankungen sind/sein können.
Hier wird gespart und an anderer Stelle entstehen Kosten.
Krankengeld
6.9.2
Einführung von Teilkrankengeld 25, 50, 75, 100 %.
Die Blockfrist verlängert dich Teil-AU nicht.
6.9.3
Senkung des Krankengeldes von 70 auf 65 % des Bruttogehaltes bzw.
auf 85 von 90 % des Bruttogehaltes.
6.9.4
Maximale Bezugsdauer von 78 Wochen wird festgelegt. Die sogenannte Blockfrist entfällt.
Die Kommission empfiehlt, die maximale Bezugsdauer für Krankengeld generell auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit oder welche Krankheiten die Arbeitsunfähigkeit begründen.
Damit wird eine Gleichbehandlung von Versicherten mit nur einer Erkrankung beziehungsweise mit mehreren Erkrankungen während desselben Krankengeldbezuges einerseits und denjenigen Versicherten, die nacheinander an zwei oder mehreren Erkrankungen leiden, andererseits hergestellt.
Das bedeutet, statt wie bisher:
Wenn du ein Jahr lang arbeiten warst ohne AU für eine Diagnose, für die du Krankengeld bekommen hast, konntest du wieder Krankengeld erhalten. Das fällt weg.
6.9.6
Neuregelung Mitwirkungspflicht im Krankengeld
Die Krankenkassen können Versicherten aktuell eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise für den Bezug der Regelaltersrente zu stellen.
Das SGB III sieht für arbeitslose Personen für diese Anträge nur eine Frist von 4 Wochen vor.
Die Reformempfehlung ist die Angleichung der Fristen, somit Verkürzung der Fristen auf
4 Wochen.
6.9.7
Krankengeldfallmanagement
Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung im Falle des Krankengeldbezuges. Krankenkassen müssen allerdings zuerst die Einwilligung der Versicherten einholen, bevor sie sie zu diesem Zweck kontaktieren dürfen.
Reformempfehlung:
Die Krankenkassen können die Versicherten zum Zwecke des Krankengeldfallmanagements ohne Einwilligung kontaktieren. Sie müssen dabei darauf hinweisen, dass die Versicherten ein Widerspruchsrecht haben.
Dadurch, dass keine explizite Einwilligung mehr im Vorfeld eingeholt werden muss, wird die Kontaktaufnahme der Krankenkassen und die Fallsteuerung erleichtert.
6.9.8
Anpassung von Krankengeld bei Teilrente
Bisher können Bezieher aller Altersrenten eine Teilrente von 10 % bis 99,99 % einer Vollrente beziehen.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen.
Reformempfehlung:
Anspruch auf Krankengeld soll nur noch bestehen, wenn eine Teilrente von weniger als 2/3 der Vollrente bezogen wird.
Bedeutet: du bekommst mehr als 2/3 deiner Vollrente und gehst noch arbeiten, bekommst du kein Krankengeld mehr.
6.9.9
Anpassung des Krankengeldes auf Höhe des ALG 1
Krankengeld beträgt aktuell grundsätzlich 70 % vom Bruttogehalt oder 90 % vom Nettogehalt. Arbeitslosengeld beträgt in der Regel60 % (beziehungsweise mit mindestens einem Kind 67 %) vom Nettogehalt. Beim Aufeinandertreffen von Arbeitslosigkeit und langfristiger Krankheit ergeben sich Unterschiede in der Höhe der Sozialleistung.
Reformempfehlung:
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses sollte immer eine Anpassung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen.
Persönlicher Gedanke:
Wenn jetzt wie unter 6.9.3 das Krankengeld um 5 % gekürzt wird, hat das massive Auswirkungen auf die Existenz. Je nachdem werden Menschen Bürgergeld aufstockend beantragen müssen.
6.11.1
Fahrtkostenanteil (Zuzahlung) mit Rettungsdiensten soll erhöht werden.
Wie hoch wurde nicht genannt.
7.2.1
Abschaffung der beitragsfreien Krankenversicherung für Ehegatten und Lebenspartner ohne Kinderunter 6 Jahren
Insbesondere bei Ehegatten ohnekleine Kinderstellt sich daher die Frage, ob eine beitragsfreie Mitversicherung weiterhin sachgerecht ist oder ob sie stattdessen strukturelle Anreize setzt, eine eigenständige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt aufzunehmen.
Um die Abschaffung der beitragsfreien Ehegattenversicherung sozial abzufedern, empfiehlt die Kommission, für diese neue Mitgliedergruppe die Verbeitragung lediglich auf Basis des Mindestbeitrags für freiwillig Versicherte Selbstständige vorzunehmen.
Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die beitragsfreie Mitversicherung auch für Ehegatten, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufrecht zu erhalten, da für diese Personen die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses schwierig sein dürfte.
Mit Blick auf diejenigen Ehegatten ohne Kinder unter sechs Jahren, die Angehörige pflegen, ist zunächst festzustellen, dass eine bestehende Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V für die Dauer des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB V (maximal10 Tage) erhalten bleibt.
Zur sozialen Absicherung der Personen, die Angehörige pflegen und aufgrund der Pflegetätigkeit nicht mehr als einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen können, sollte eine entsprechende Ergänzung § 44 SGB X vorgenommen werden.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium



