Krankenversicherung – „nachgehender Leistungsanspruch“ klingt §§isch – ist es aber nicht

Du hast deinen Job verloren oder dein ALG1-/Bürgergeldantrag ist noch nicht bearbeitet?

Ein paar Stunden arbeiten geht noch und du wechselst den Arbeitgeber mit einer Pause?

Eine Abfindung ist toll, aber was ist in all diesen Situationen mit deiner Krankenversicherung?

Antworten findest du in diesem Beitrag, den du gerne teilen darfst.

Wie du in meinem Blogbeitrag zur Selbstüberschätzung lesen konntest, habe ich versucht, wieder ein paar Stunden arbeiten zu gehen. Pustekuchen. Satz mit X, das war wohl nix.
Den Antrag zum Aufstocken habe ich bereits im Oktober gestellt, aber die Bearbeitung dauerte.

Während ich den Beitrag 01/23 schreibe, sind sehr viele Menschen krank, sogar Arztpraxen geschlossen. Auch die Behörden sind stark unterbesetzt. Zumindest hier in der Region.

Zum 01.01. haben mein Arbeitgeber und ich uns getrennt. Somit war ich leider ab diesem Zeitpunkt voller Leistungsbezieher beim Jobcenter. Nur am 30.12. hatte ich immer noch keinen Bescheid.

Herrje, was ist denn ab dem neuen Jahr? Am 02.01. habe ich einen Arzttermin. Bin ich noch krankenversichert. *grübel-modus-an*

Moment: Da war doch was! Diese Ein-Monats-Klausel. Wie hieß sie noch mal?

Ich gestehe: Dazu musste ich Tante Google bemühen. Mir fiel der Begriff partout nicht ein. Das kennst du sicher. 🙂

"Nachgehender Leistungsanspruch"

war das Zauberwort und ist im Sozialgesetzbuch III  geregelt.

Er greift auch, wenn du zum Beispiel zum 31.12 gekündigt hast/wurdest und dein Folgejob beginnt erst am 01.02. Das gilt auch für Mini-Jobs. Ich nehme das mit in den Beitrag auf, da einige Betroffene noch ein paar Stunden arbeiten gehen können.

Das bedeutet: für diesen Zeitraum kannst du alle Leistungen deiner Krankenkasse wie bisher in Anspruch nehmen und du musst dich bis zu einem Monat nicht freiwillig versichern. Das vermeidet Lücken in deinem Ver­si­che­rungs­schutz.

Das Wichtigste in Kürze

– Unter bestimmten Voraussetzungen bist du noch einen Monat weiter krankenversichert, wenn Du Deinen Job aufgegeben oder verloren hast. 

– In dieser Zeit musst du keine Beiträge an deine Krankenkasse zahlen

– Wenn deine Familie bei dir mitversichert ist, gilt das auch für sie

– Er greift auch wenn du familienversichert bist und dein Partner verstirbt.

– Du bist unzufrieden mit deiner Krankenkasse? Dann kannst du, wenn du einen neuen Job antrittst, ohne Kündigungsfrist die Kran­ken­kas­se wechseln. Du hast 14 Tage Zeit, dich für einen neuen Versicherer zu entscheiden.

Keinen Anspruch hast du,

– wenn du wenn du bisher pflichtversichert warst und dich über deinen Partner mitversichern kannst (Familienversicherung),

– wenn die Familienversicherung durch nicht erfüllen notwendiger Bedingungen endet,

– du bisher freiwillig krankenversichert warst. Dann musst du deine Beiträge leider weiter selbst zahlen.

Was musst du tun?

Zunächst erst einmal nichts. Der nachgehende Leistungsanspruch greift automatisch.

ABER: Er gilt längstens für einen Monat. Sobald du länger ohne Job bist, musst du rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge zahlen, wenn du keinen Anspruch auf ALG 1/Bürgergeld hast.

Melde dich unbedingt arbeitslos, auch wenn du ausgesteuert wirst.
Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung.

Die Familienversicherung hat immer Vorrang

Hast du einen Partner, der selbst krankenversichert ist, musst du dich über ihn versichern. Dazu musst du dich bei seiner Krankenkasse melden. Leider gilt das nicht für eheähnliche Lebensgemeinschaften.

Deine Familie war bisher beitragsfrei bei dir mitversichert. Keine Sorge, auch sie sind in diese Zeit weiter mitversichert.

Verstirbt dein Partner, bei dem du familienversichert bist, dann hast du für einen Monat ebenfalls Anspruch.

Du musst deinen Job wegen deiner Diagnose aufgeben und wirst gekündigt, bzw. kündigst selbst?

Wenn du selbst kündigst (ohne Attest von deinem Arzt) verhängt die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

Grundsätzlich kann man sagen, wenn du keine Leistungen bekommst, weil du „gesperrt“ bist, bist du nicht krankenversichert.
Das bedeutet, dass du unter Umständen die Beiträge deiner Krankenversicherung in dieser Zeit selbst bezahlen musst.

Das gilt auch für einen Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur wertet ihn genauso, als wenn du selbst gekündigt hast. Wenn möglich, vermeide diese Lösung.

Du hast eine Abfindung erhalten?

Melde dich trotzdem auf jeden Fall arbeitslos, wenn kein neuer Job in Aussicht ist. Salopp gesagt, musst du erst deine Abfindung aufbrauchen, bevor du ALG 1oder Bürgergeld erhältst. Das bedeutet allerdings auch, dass du dich in dieser Zeit freiwillig versichern und die Beiträge selbst zahlen musst.

Erst wenn Agentur für Arbeit/Jobcenter Leistungen an dich zahlen, werden auch die Krankenversicherungsbeiträge übernommen.

Lebst du von deinen Ersparnissen und meldest dich nicht arbeitslos, musst du dich auch freiwillig versichern.

Beispiel TK: Hier wäre der gesetzliche Mindestbeitrag monatlich 172,02 € inclusive Zusatzbeitrag. (2023)

Sicher ist sicher: Jede Situation ist individuell. Melde dich auf jeden Fall bei deiner KK, der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter.

In den meisten Fällen bist du für einen Monat abgesichert und das zu wissen, ist eine große Erleichterung.

Das war es für heute. Bis zum nächsten Beitrag.

Bleib bis dahin posimistisch 😊

Alles Liebe deine Ela

Hier noch wichtiges zum Landespflegegeld in Bayern:

Landespflegegeld in Bayern

Quellen: Finanztipp.de, Krankenkasseninfo.de

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Ich bin Ela. Seit 2020 lebe ich mit den Diagnosen ME/CFS, Fibromyalgie, hEDS (Ehler-Danlos-Syndrom, hypermobilität) und seit Jahrzehnten mit den Lebensmittelintoleranzen Lactose, Fructose und Histamin.

Mit diesem Blog möchte ich dir hilfreiche Tipps und wertvolle Informationen für dein Leben mit der Diagnose ME/CFS mitgeben.

Alles Liebe deine Ela

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